Skyline of Richmond, Virginia
12. Juli 2007

Suchmaschinenoptimierung verursacht eventuell hohe Folgekosten!!

Diese Meldung betrifft den Rechtsraum der Bundesrepublik .

Das Oberlandesgericht Rostock hat am 27.06.2007 - Az.: 2 W 12/07 - im Fall “Urheberrechtsschutz für suchmaschinen-optimierte ” ein interessantes Urteil gefällt.

Demnach wurde einem Kläger, der eine Webseite suchmaschinen-optimiert hatte, Recht gegeben, das er ein Urheberrecht an der Webseite besitzt.

Zitat aus dem Leitsatz des Urteils:

Eine suchmaschinen-optimierte Webseite kann urheberrechtlich geschützt sein. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die Suchmaschinen im ihre Ergebnisse auf der Grundlage der in den Quelltexten enthaltenen Meta-Tags sowie dem Auftreten der Suchbegriffe im Dokumententitel oder in Überschriften sortieren.
und weiter …

Um für eine gewisse Dauer die Auflistung der an der Spitze der Suchergebnisse zu erreichen, bedarf es besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Gestaltung des Internetauftritts. Darin liegt die persönliche geistige Schöpfung. Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf den und im Quelltext bilden hier die individuelle, schöpferische Eigenheit. Die Gestaltung mit Mitteln der Sprache erreicht die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit hinreichende Gestaltungshöhe, denn sie übersteigt deutlich das Schaffen eines durchschnittlichen Webdesigners, das auf einer routinemäßigen, handwerksmäßigen und mechanisch-technischen Zusammenfügung des Materials beruht.

und noch weiter …

Der Kläger hat deshalb gemäß § 13 S. 2 UrhG das Recht zu bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Das ist hier der Hinweis auf die technische Realisierung durch die “(…)”, deren Inhaber der Kläger ist. Diese Bezeichnung seiner Urhebereigenschaft an der webbezogenen Gestaltung hat der Kläger bei Erstellung der Seiten für die ursprüngliche Domain der Beklagten - “www.(…).de” - gewählt und eingefügt.

Mit anderen Worten, ein Suchmaschinen-Optimierer hat das Recht auf den , die er optimiert hat, einen Hinweis für sein Urheberrecht anzugeben.

Interessant wären alle daraus sich ableitende Folgerungen. Wenn also ein ein Urheberrecht an der Optimierung der Webseite hat, kann er auch dafür etwas verlangen. Zumindest, wenn die Optimierung auf andere übernommen wird. Oder wenn das Vertragsverhältnis zu ihm gelöst und mit einem anderen fortgesetzt wird. Dann benutzt der neue ja eventuell urheberrecht-geschütztes Material. Es liegt also dann an dem Besitzer des Urheberrecht, von dem Kunden dafür etwas zu verlangen oder nicht. Zumindest müsste dann das Recht abgetreten oder darauf verzichtet werden.

Egal in welchem Fall, SEOs haben mit diesem Urteil einen Hebel gegenüber Ihrer Kundschaft in die Hand bekommen, der zumindest zur Einforderung höherer Kosten benutzt werden kann.

Und noch eine Erkenntnis wird aus dem Urteil klar. Der Wert der Webseite wird mit dem Urheberrecht des SEOs steigen müssen. Sie muss dann neu bewertet und in der Bilanz dadurch geändert werden. Genau so wie ein getuntes Auto einen Mehrwert erfahren hat.

: suchmaschinen-und-recht.de


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